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Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger) |
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Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der
Automobilindustrie e. V. (VDA), des
Verbandes der Internationalen
Kraftfahrzeughersteller e. V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
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Stand: 12/ 2016
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I. |
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
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Pflichten des Käufers
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1. |
Der Käufer ist an die
Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei
Nutzfahr-zeugen bis sechs Wochen gebunden.
Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei
Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,
die beim Ver-käufer vorhanden sind. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kauf-gegenstandes
innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Be-steller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
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2. |
Übertragungen von
Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufver-trag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
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II. |
Preise
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.…
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III. |
Zahlung
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1. |
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
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2. |
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechts-kräftiger Titel vorliegt.
Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen
des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertrags-verhältnis beruht.
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IV. |
Lieferung und Lieferverzug
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1. |
Liefertermine und
Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich verein-bart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
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2. |
Der Käufer kann sechs
Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auf-fordern, zu liefern. Diese Frist
verkürzt sich auf 10 Tage (bei
Nutzfahr-zeugen auf zwei Wochen) bei
Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden
sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5 % des vereinbarten Kaufpreises.
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3. |
Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 oder 2 dieses Ab-schnitts eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 %
des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatz-ansprüche statt der Leistung
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
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4. |
Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist über-schritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3
dieses Abschnitts.
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5. |
Die
Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse
dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätz-lichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Ver-treters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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6. |
Höhere Gewalt oder
beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorüber-gehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
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7. |
Konstruktions- oder
Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens
des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des
Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des
bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder
Nummern gebraucht, können allein daraus
keine Rechte hergeleitet werden.
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V. |
Abnahme |
1. |
Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
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2. |
Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so
beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
Schaden nachweist oder der Käufer nachweist,
dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden entstanden ist.
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VI. |
Eigentumsvorbehalt
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1. |
Der Kaufgegenstand
bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der
Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruf-lichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist
der Ver-käufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II
(Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
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2. |
Zahlt der Käufer den
fälligen Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom
Vertrag zurück-treten und/oder bei
schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers
Schadens-ersatz statt der Leistung
verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine
angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat,
es sei denn, die Frist-setzung ist
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind
Verkäufer und Käufer sich darüber einig,
dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch
des Käufers, der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der
Käufer trägt die erforderlichen Kosten der
Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere Kosten nachweist oder der Käufer
nachweist, dass geringere oder überhaupt
keine Kosten entstanden sind.
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3. |
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder
verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
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VII. |
Haftung für Sachmängel
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1. |
Ansprüche des Käufers
wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab
Ablieferung des Kaufgegen-standes. Hiervon
abweichend gilt eine Verjährungsfrist von
einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
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2. |
Die
Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2
gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung
von Pflichten des Verkäufers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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3. |
Hat der Verkäufer
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
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4. |
Unabhängig von einem
Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus
der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
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5. |
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
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a) |
Ansprüche auf
Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kauf-gegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der
Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste
Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
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b) |
Wird
der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den
dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom
Hersteller/ Importeur für die Betreuung des
Kauf-gegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
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c) |
Für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
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d) |
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
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6. |
Durch
Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden
Mängelbeseiti-gungsansprüche nicht berührt.
|
VIII. |
Haftung für sonstige Schäden
|
1. |
Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in
Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjäh-rungsfrist.
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2. |
Die Haftung wegen
Lieferverzuges ist in Abschnitt IV.
„Lieferung und Lieferverzug“
abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatz-ansprüche gegen den Verkäufer
gelten die Regelungen in Abschnitt VII.
„Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4
entsprechend.
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IX. |
Gerichtsstand
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1. |
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
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2. |
Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klage-erhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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X. |
Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
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Der Verkäufer wird
nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.
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