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G A R A N T I E B E D I N G U N G E N
ZDK-Mindeststandard
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Gebrauchtwagen-Garantie (gelten nur für den
Verkauf an den Endverbraucher)
(Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)
Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
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Stand: 02/2017 |
§ 1 |
Die der Garantie unterliegenden Teile
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1. |
Die Gebrauchtwagen-Garantie (nachfolgend:
Garantie) bezieht sich auf die nachstehend
bezeichneten Teile aus den ebenfalls
nachstehend er-wähnten Baugruppen des im
Kaufvertrag näher bezeichneten
Personen-kraftwagens oder Lieferwagens (bis
3,5 t zulässigem Gesamtgewicht):
aus der Baugruppe:
die Teile:
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a) |
Motor:
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Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf,
Zylinderkopfdichtung, Ge-häuse von
Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem
Ölkreislauf in Verbin-dung stehenden
Innenteile; Zahnriemen/Kette mit Spannrolle,
Ölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse,
Öldruckschalter, Schwung-/Antriebsscheibe
mit Zahnkranz, Elektromotor/Generator;
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b) |
Schalt und Automatikgetriebe:
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Getriebegehäuse und alle Innenteile
einschließlich Drehmomentwandler sowie
Steuergerät des Automatikgetriebes;
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c) |
Achsgetriebe:
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Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und
Allradantrieb) einschließlich alle
Innenteile;
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d) |
Kraftübertragungswellen:
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Kardanwellen, Achsantriebswellen,
Antriebsgelenke, mechanische /elek-tronische
Systeme der
Antriebsschlupfregelung;
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e) |
Lenkung:
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das mechanische oder hydraulische
Lenkgetriebe mit allen Innenteilen,
elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe
mit allen Innenteilen, elektro-nische
Bauteile der Lenkung;
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f) |
Bremsen:
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Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker,
Hydropneumatik, Radbrems-zylinder,
Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer,
ABS-Einheit (elektro-nisches Steuergerät,
Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler);
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g) |
Kraftstoffanlage
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Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe,
elektronische Bauteile der Einspritz-/
Einblasanlage, Steuergerät, Vergaser,
Turbolader, Verdampfer, Druck-regeler,
Gasverteiler(Rail)
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h) |
Elektrische Anlage
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Lichtmaschine mit Regler, elektronische
Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser,
elektrische Leitungen der elektronischen
Einspritzlanlage, Bordcomputer;
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i) |
Komfortelektrik
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Scheibenwischermotor vorne und hinten,
Scheinwerferwischermotor, Heizungs-,
Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an
Steuerungscomputer,
Relais, Schalter, Fensterhebermotor,
(ausgenommen Bruchschäden),
Heckscheibenheizungselement (ausgenommen
Bruchschäden), Schiebe-dachmotor,
Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen,
Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte
(ausgenommen Kabelbäume und Leitungen;
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j) |
Klimaanlage
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Kompressor, Kondensator, Lüfter und
Verdampfer;
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k) |
Kühlsystem
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Kühler, Heizungskühler, Thermostat,
Was-serpumpe, Kühler für Automatikgetriebe,
Visco-/Thermolüfter,
Lüfterkupplung und Thermoschalter;
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l) |
Sicherheitssysteme
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Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer und
Fahrdynamik-Regelung;
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m) |
Abgasanlage
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Lambda-Sonde, Hosenrohr und
Befestigungsteile in Verbindung mit dem
Ersatz der Lambda-Sonde
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2. |
In den Fällen, in denen Dichtungen,
Dichtungsmanschetten, Wellendicht-ringe,
Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und
Glühkerzen in
ursächlichem Zusammenhang mit einem
entschädigungspflichtigen Scha-den an einem
der in dem vorstehenden Absatz 1. genannten
Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und
ihr Ersatz technisch erforderlich ist,
umfasst die Garantie auch jene Teile.
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3. |
Keine Garantie besteht für:
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a) |
Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen
sind;
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b) |
Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe,
Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und
Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit,
Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.
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§ 2
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Inhalt der Garantie, Ausschlüsse |
1. |
Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der
vereinbarten Garantiedauer un-mittelbar
seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch
eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer
Anspruch auf Reparatur des
garantie-pflichtigen Schadens in dem nach
diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
Ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen
Fehler an einem nicht garantierten Teil
verursacht werden.
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2. |
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen für Schäden
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a) |
durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von
außen her plötzlich mit mecha-nischer Gewalt
einwirkendes Ereignis;
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b) |
durch mut- oder böswillige Handlungen,
Entwendung, insbesondere Diebstahl,
unbefugten Gebrauch, Raub und
Unterschlagung, durch unmittelbare
Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag,
Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch
Brand oder Explosion;
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c) |
durch Kriegsereignisse jeder Art,
Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik,
Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige
hoheitliche Eingriffe oder durch
Kernenergie;
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d) |
für die ein Dritter als Hersteller,
Lieferant oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat;
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e) |
die aus der Teilnahme an
Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder
aus den dazugehörigen Übungsfahrten
entstehen;
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f) |
die dadurch entstehen, dass das versicherte
Fahrzeug höheren als den vom Hersteller
festgesetzten zulässigen Achs- oder
Anhängerlasten ausgesetzt wurde;
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g) |
die durch Verwendung ungeeigneter Schmier-
und Betriebsstoffe entstehen;
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h) |
die durch die Veränderung der ursprünglichen
Konstruktion des Kraftfahr-zeugs (z. B.
Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder
Zubehörteilen verursacht werden, die nicht
durch den Hersteller zugelassen sind;
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i) |
durch Einsatz einer erkennbar
reparaturbedürftigen Sache, es sei denn,
dass der Schaden mit der
Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in
Zusammenhang steht;
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j) |
an Fahrzeugen, die vom Käufer während der
Garantiedauer mindestens zeitweilig zur
gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet
oder gewerbsmäßig an einen wechselnden
Personekreis vermietet worden sind.
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3. |
Ferner besteht keine Garantie für Schäden,
die in ursächlichem Zusammenhang damit
stehen, dass
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an dem Kraftfahrzeug die
vorgeschriebenen oder empfohlenen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht
nach Herstellervorgaben sach- und
fachgerecht durchgeführt worden sind;
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-
die Hinweise des Herstellers in der
Betriebsanleitung zum Betrieb des
Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden
sind;
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-
der garantiepflichtige Schaden nicht
unverzüglich gemeldet und das
Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur
bereitgestellt wurde.
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4. |
Wird die Reparatur von einem nicht gemäß
nachfolgendem § 7 berech-tigten Betrieb
ausgeführt, ist eine Garantieleistung
ausgeschlossen.
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§ 3 |
Geltungsbereich der Garantie
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Die Garantie gilt für die Bundesrepublik
Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug
vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so
gilt die Garantie für ganz Europa.
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§ 4 |
Beginn und Dauer der Garantie
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Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt
mit dem Tag der Auslieferung des
Kraftfahrzeugs an den Käufer.
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§ 5 |
Gesetzliche Sachmangelansprüche
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Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers
bleiben unberührt.
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§ 6 |
Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch
den Käufer
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1. |
Die Reparatur wir nach den technischen
Erfordernissen durch Ersatz oder
Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der
Lohnkosten nach Arbeits-zeitwerten des
Herstellers durchgeführt. Überschreiten die
Reparatur-kosten den Wert einer
Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen
Schaden üblicherweise eingebaut wird, so
beschränkt sich der Garantie-anspruch auf
den Einbau einer derartigen Austauscheinheit
einschließlich
der Aus- und Einbaukosten.
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2. |
Der Käufer ist verpflichtet, sich an den
Materialkosten nach folgender Staffel zu
beteiligen, und zwar ausgehend von der
Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen
zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.
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bis 50 000 km 0 %
bis 90 000 km 40 %
bis 60 000 km 10 %
bis 100 000 km 50 %
bis 70 000 km 20 %
bis 80 000 km 30 %
über 100 000 km 60 %
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3. |
Unter die Garantie fallen nicht
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a) |
Kosten für Test-, Mess- und
Einstellarbeiten, soweit sie nicht im
Zusam-menhang mit einem garantiepflichtigen
Schaden anfallen;
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b) |
der Ersatz von mittelbaren oder
unmittelbaren Schäden. Das gilt z. B. für
Abschleppkosten, Abstellgebühren,
Mietwagenkosten, Entschädigung für
entgangene Nutzung.
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c) |
Kosten für Luftfracht.
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4. |
Der kostenmäßige Umfang des
Garantieanspruchs auf Reparatur wird
begrenzt durch den Zeitwert des
Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Eintritts
des garantiepflichtigen Schadens.
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5. |
Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf
Rücktritt (Rückgängig-machung des
Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung
des Kauf-preises).
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§ 7 |
Abwicklung der Garantie
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1. |
Der Käufer hat einen Garantieschaden vor
Reparaturbeginn unverzüglich dem Betrieb zu
melden, der das Kraftfahrzeug verkauft oder
vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang
abzustimmen und das Kraftfahrzeug bei dem
zur Reparatur berechtigten Betrieb, dem der
Käufer den Auftrag erteilen will, zur
Reparatur bereitzustellen.
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2. |
Der Käufer kann die Garantiereparatur beim
Betrieb, der das Kraftfahrzeug verkauft oder
vermittelt hat, in Auftrag geben.
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3. |
Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem
Betrieb im Inland durchführen lassen, der
das Schild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“
oder „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ und
ggf. zusätzlich das Schild „Gebrauchtwagen
mit Qualität und Sicherheit“ führt.
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4. |
Tritt ein garantiepflichtiger Schaden bei
einer vorübergehenden Fahrt im europäischen
Ausland
(vgl. § 3) auf, kann der Käufer die
Garantiereparatur auch dort im
Ausland bei einem Betrieb in Auftrag geben,
der demselben Fabrikat angehört wie das zu
reparierende
Fahrzeug. Soweit zumutbar hat der Käufer den
Betrieb, der
das Fahrzeug verkauft oder vermittelt hat,
bereits vor Beauftragung des ausländischen
Betriebs zu
informieren. In allen anderen Fällen hat der
Käufer den Betrieb,
der das Fahrzeug verkauft oder vermittelt
hat, unverzüglich nach erfolgter Reparatur
zu informieren
und ihm die Reparaturunterlagen zur
Verfügung zu stellen.
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5. |
Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb die
ersetzten Teile für die Dauer von drei
Monaten für eine evtl. Begutachtung zu
überlassen. Eine Pflicht des reparierenden
Betriebes zur Rückgabe besteht nur, wenn der
Käufer diese bei Erteilung des
Reparaturauftrages schriftlich verlangt hat.
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§ 8 |
Verjährung
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Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall
verjähren sechs Monate nach Eingang der
Schadensanzeige beim verkaufenden /
vermittelnden Händler (§ 7 Ziff. 1),
spätestens jedoch 18 Monate seit
Auslieferung des Kraft´-fahrzeuges an den
Käufer.
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§ 9 |
Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
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Der Garantiegeber wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
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