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G A R A N T I E B E D I N G U N G E N
ZDK-Mindeststandard

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauchtwagen-Garantie (gelten nur für den Verkauf an den Endverbraucher)
(Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen)
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
 

 

Stand: 02/2017

§ 1 Die der Garantie unterliegenden Teile
 
1. Die Gebrauchtwagen-Garantie (nachfolgend: Garantie) bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile aus den ebenfalls nachstehend er-wähnten Baugruppen des im Kaufvertrag näher bezeichneten Personen-kraftwagens oder Lieferwagens (bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht):
aus der Baugruppe:
die Teile:
 
a) Motor:
 
  Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung,  Ge-häuse von Kreiskolbenmotoren sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbin-dung stehenden Innenteile; Zahnriemen/Kette mit Spannrolle, Ölkühler, Ölwanne, Ölfiltergehäuse, Öldruckschalter, Schwung-/Antriebsscheibe
mit Zahnkranz, Elektromotor/Generator;
 
b) Schalt und Automatikgetriebe:
 
  Getriebegehäuse und alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler sowie Steuergerät des Automatikgetriebes;
 
c) Achsgetriebe:
 
  Achsgetriebegehäuse (Front-, Heck- und Allradantrieb) einschließlich alle Innenteile;
 
d) Kraftübertragungswellen:
 
  Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, mechanische /elek-tronische Systeme der
Antriebsschlupfregelung;
 
e) Lenkung:
 
  das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektro-nische Bauteile der Lenkung;
 
f) Bremsen:
 
  Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Radbrems-zylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, ABS-Einheit (elektro-nisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler);
 
g) Kraftstoffanlage
 
  Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, elektronische Bauteile der Einspritz-/ Einblasanlage, Steuergerät, Vergaser, Turbolader, Verdampfer, Druck-regeler, Gasverteiler(Rail)
 
h) Elektrische Anlage
 
  Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündkabel, Anlasser, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzlanlage, Bordcomputer;
 
i) Komfortelektrik
 
  Scheibenwischermotor vorne und hinten, Scheinwerferwischermotor, Heizungs-, Zusatzlüftermotor, Hupe, Schäden an Steuerungscomputer,
Relais, Schalter, Fensterhebermotor, (ausgenommen Bruchschäden), Heckscheibenheizungselement (ausgenommen Bruchschäden), Schiebe-dachmotor, Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Türschlösser, Steuergeräte (ausgenommen Kabelbäume und Leitungen;
 
j) Klimaanlage
 
  Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer;
 
k) Kühlsystem
 
  Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Was-serpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Visco-/Thermolüfter,
Lüfterkupplung und Thermoschalter;
 
l) Sicherheitssysteme
 
  Kontrollsysteme für Airbag, Gurtstraffer und Fahrdynamik-Regelung;
 
m) Abgasanlage
 
  Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambda-Sonde
 
2. In den Fällen, in denen Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendicht-ringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen in
ursächlichem Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Scha-den an einem der in dem vorstehenden Absatz 1. genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist, umfasst die Garantie auch jene Teile.
 
3. Keine Garantie besteht für:
 
a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;
 
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel.
 
§ 2
 
Inhalt der Garantie, Ausschlüsse
1. Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der vereinbarten Garantiedauer un-mittelbar seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur des garantie-pflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch einen Fehler an einem nicht garantierten Teil verursacht werden.
 
2. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
 
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mecha-nischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
 
b) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
 
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
 
d) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;
 
e) die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
 
f) die dadurch entstehen, dass das versicherte Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde;
 
g) die durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen;
 
h) die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahr-zeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
 
i) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;
 
j) an Fahrzeugen, die vom Käufer während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personekreis vermietet worden sind.
 
3. Ferner besteht keine Garantie für Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
 
 
  • an dem Kraftfahrzeug die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nicht nach Herstellervorgaben sach- und fachgerecht durchgeführt worden sind;
     
 
  • die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs nicht beachtet worden sind;
     
 
  • der garantiepflichtige Schaden nicht unverzüglich gemeldet und das Kraftfahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde.
     
4. Wird die Reparatur von einem nicht gemäß nachfolgendem § 7 berech-tigten Betrieb ausgeführt, ist eine Garantieleistung ausgeschlossen.
 
§ 3 Geltungsbereich der Garantie
 
  Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Befindet sich das Kraftfahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, so gilt die Garantie für ganz Europa.
 
§ 4 Beginn und Dauer der Garantie
 
  Die Garantie gilt für ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Auslieferung des Kraftfahrzeugs an den Käufer.
 
§ 5 Gesetzliche Sachmangelansprüche
 
  Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.
 
§ 6 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung durch den Käufer
 
1. Die Reparatur wir nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung der Teile ohne Berechnung der Lohnkosten nach Arbeits-zeitwerten des Herstellers durchgeführt. Überschreiten die Reparatur-kosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Garantie-anspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit einschließlich
der Aus- und Einbaukosten.
 
2. Der Käufer ist verpflichtet, sich an den Materialkosten nach folgender Staffel zu beteiligen, und zwar ausgehend von der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.
 
  bis 50 000 km 0 %
bis 90 000 km 40 %
bis 60 000 km 10 %
bis 100 000 km 50 %
bis 70 000 km 20 %
bis 80 000 km 30 %
über 100 000 km 60 %
 
3. Unter die Garantie fallen nicht
 
a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusam-menhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
 
b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Das gilt z. B. für Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung.
 
c) Kosten für Luftfracht.
 
4. Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs auf Reparatur wird begrenzt durch den Zeitwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.
 
5. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängig-machung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kauf-preises).
 
§ 7 Abwicklung der Garantie
 
1. Der Käufer hat einen Garantieschaden vor Reparaturbeginn unverzüglich dem Betrieb zu melden, der das Kraftfahrzeug verkauft oder vermittelt hat, mit ihm den Reparaturumfang abzustimmen und das Kraftfahrzeug bei dem zur Reparatur berechtigten Betrieb, dem der Käufer den Auftrag erteilen will, zur Reparatur bereitzustellen.
 
2. Der Käufer kann die Garantiereparatur beim Betrieb, der das Kraftfahrzeug verkauft oder vermittelt hat, in Auftrag geben.
 
3. Der Käufer kann die Reparatur auch bei jedem Betrieb im Inland durchführen lassen, der das Schild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ und ggf. zusätzlich das Schild „Gebrauchtwagen mit Qualität und Sicherheit“ führt.
 
4. Tritt ein garantiepflichtiger Schaden bei einer vorübergehenden Fahrt im europäischen Ausland
(vgl. § 3) auf, kann der Käufer die Garantiereparatur auch dort im
Ausland bei einem Betrieb in Auftrag geben, der demselben Fabrikat angehört wie das zu reparierende
Fahrzeug. Soweit zumutbar hat der Käufer den Betrieb, der
das Fahrzeug verkauft oder vermittelt hat, bereits vor Beauftragung des ausländischen Betriebs zu
informieren. In allen anderen Fällen hat der Käufer den Betrieb,
der das Fahrzeug verkauft oder vermittelt hat, unverzüglich nach erfolgter Reparatur zu informieren
und ihm die Reparaturunterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
5. Der Käufer hat dem reparierenden Betrieb die ersetzten Teile für die Dauer von drei Monaten für eine evtl. Begutachtung zu überlassen. Eine Pflicht des reparierenden Betriebes zur Rückgabe besteht nur, wenn der Käufer diese bei Erteilung des Reparaturauftrages schriftlich verlangt hat.
 
§ 8 Verjährung
 
  Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige beim verkaufenden / vermittelnden Händler (§ 7 Ziff. 1), spätestens jedoch 18 Monate seit Auslieferung des Kraft´-fahrzeuges an den Käufer.
 
§ 9 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
 
  Der Garantiegeber wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
 
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