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Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

 


Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
 

  Stand: 12/ 2016
 
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
 
  Pflichten des Käufers
 
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutz-fahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abge-schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
 
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kauf-vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
 
II. Zahlung
 
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rech-nung zur Zahlung fällig.
 
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann auf-rechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenfor-derungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
III. Lieferung und Lieferverzug
 
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich ver-einbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen begin-nen mit Vertragsabschluss.
 
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unver-bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käu-fer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich die-ser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
 
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, be-schränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-keit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haf-tungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Ab-schnitts.
 
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Ab-schnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetz-lichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintre-tende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum ver-einbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leis-tungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
 
IV. Abnahme
 
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
 
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käu-fer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden ent-standen ist.
 
V. Eigentumsvorbehalt
 
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf-grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusam-menhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unan-fechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
 
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zu-rücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestim-mungen entbehrlich.
 
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
 
VI. Haftung für Sachmängel
 
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-recht-liches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruf-lichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
 
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfül-lungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertre-ter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts
entsprechend.
 
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwa-ige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Man-gels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
 
  Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer gel-tend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
 
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
 
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
 
VII. Haftung für sonstige Schäden
 
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjäh-rungsfrist.
 
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatz-ansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
 
VIII. Gerichtsstand
 
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Ver-käufers.
 
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
 
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
 
1. Kfz-Schiedsstellen
   
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Aus-nahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zustän-dige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schrift-satzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz- Schiedsstelle erfolgen.
 
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
 
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
 
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Ge-schäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
 
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
 
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
 
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
 
  Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
 
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  Stand: 12/ 2016
 
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
 
  Pflichten des Käufers
 
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutz-fahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abge-schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
 
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kauf-vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
 
II. Zahlung
 
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rech-nung zur Zahlung fällig.
 
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann auf-rechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenfor-derungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehal-tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
III. Lieferung und Lieferverzug
 
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich ver-einbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen begin-nen mit Vertragsabschluss.
 
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unver-bindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käu-fer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich die-ser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
 
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, be-schränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-keit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haf-tungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Ab-schnitts.
 
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Ab-schnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetz-lichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintre-tende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum ver-einbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leis-tungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
 
IV. Abnahme
 
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
 
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käu-fer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden ent-standen ist.
 
V. Eigentumsvorbehalt
 
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf-grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selb-ständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusam-menhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unan-fechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
 
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zu-rücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestim-mungen entbehrlich.
 
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
 
VI. Haftung für Sachmängel
 
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-recht-liches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruf-lichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
 
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfül-lungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertre-ter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts
entsprechend.
 
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwa-ige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Man-gels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
 
  Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

 

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer gel-tend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
 
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
 
c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
 
VII. Haftung für sonstige Schäden
 
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjäh-rungsfrist.
 
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatz-ansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
 
VIII. Gerichtsstand
 
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Ver-käufers.
 
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
 
IX. Außergerichtliche Streitbeilegung
 
1. Kfz-Schiedsstellen
   
a) Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Aus-nahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zustän-dige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, durch Einreichung eines Schrift-satzes (Anrufungsschrift) bei der Kfz- Schiedsstelle erfolgen.
 
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
 
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
 
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Ge-schäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
 
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
 
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
 
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
 
  Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
 
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