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Teileeinkaufsbedingungen
 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile von Unternehmen durch Unternehmen
 

 

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
 

  Stand: 06/ 2016
 
I. Zahlung
 
  Soweit nicht anders vereinbart, sind der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen nach Aushändigung oder Übersendung der Rech-nung sofort zur Zahlung fällig.
 
II. Eigentumsvorbehalt
 
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf-grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
 
2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzu-lässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“ an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen For-derungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-kommt.
 
III. Haftung für Sachmängel
 
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Fahrzeug-teilen in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Im Fall des Einbaus des Kaufgegenstandes in ein Kraftfahrzeug durch den Käufer beginnt die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist mit dem Einbau des Kaufgegenstandes.
 
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertre-ters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Ver-treter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haf-tungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
 
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwa-ige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Man-gels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
 
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
 
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer gel-tend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
 
b) Der Verkäufer hat im Rahmen der Mängelbeseitigung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten einschließlich der Aus- und Einbaukosten zu erstatten.
 
IV. Haftung für sonstige Schäden
 
1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt III. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Ver jäh-rungsfrist.
 
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Ver-käufer gelten die Regelungen in Abschnitt III. „Haftung für Sach--mängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
 
V. Gerichtsstand
 
  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Käufers.
 
VI. Schlussbestimmung
 
  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim-mungen und die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Rege-lung zu ersetzen.
 
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