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Teileeinkaufsbedingungen
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Einkauf neuer
und gebrauchter Fahrzeugteile von
Unternehmen durch Unternehmen
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Unverbindliche Empfehlung
des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
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Stand: 06/ 2016
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I. |
Zahlung
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Soweit nicht anders vereinbart, sind der
Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen
nach Aushändigung oder Übersendung der
Rech-nung sofort zur Zahlung fällig.
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II. |
Eigentumsvorbehalt
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1. |
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer auf-grund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
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2. |
Der Käufer ist berechtigt, den
Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzu-lässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
des Kaufgegenstandes entstehenden
Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in Höhe des
Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I.
„Zahlung“ an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen For-derungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nach-kommt.
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III. |
Haftung für
Sachmängel
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1. |
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei Fahrzeug-teilen in einem Jahr
ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Im Fall
des Einbaus des Kaufgegenstandes in ein
Kraftfahrzeug durch den Käufer beginnt die
in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist mit
dem Einbau des Kaufgegenstandes.
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2. |
Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1
dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertre-ters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
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3. |
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungs-gemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Ver-treter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von Ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haf-tungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
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4. |
Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwa-ige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
eines Man-gels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungs-risikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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5. |
Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
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a) |
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer gel-tend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
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b) |
Der Verkäufer hat im Rahmen der
Mängelbeseitigung dem Käufer die
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Material- und
Arbeitskosten einschließlich der Aus- und
Einbaukosten zu erstatten.
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IV. |
Haftung für
sonstige Schäden
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1. |
Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in
Abschnitt III. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Ver jäh-rungsfrist.
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2. |
Die Haftung wegen Lieferverzuges richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für
sonstige Schadensersatzansprüche gegen den
Ver-käufer gelten die Regelungen in
Abschnitt III. „Haftung für Sach--mängel“,
Ziffer 3 und 4 entsprechend.
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V. |
Gerichtsstand
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Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Käufers.
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VI. |
Schlussbestimmung
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestim-mungen und die Gültigkeit des
Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im
wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Rege-lung zu ersetzen.
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